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Pflichten des Bienenhalters - Vorsorge und Behandlung

Nach der deutschen Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) gibt es Pflichten für den Bienenhalter hinsichtlich der Vorsorge und Behandlung von Bienenseuchen sowie eine Anzeigepflicht für das Auftreten der Amerikanische Faulbrut, des Kleinen Beutenkäfers und der Tropilaelaps-Milbe.

Pflicht zur Vorsorge

Die BienSeuchV macht Vorgaben zur Betriebsweise, um Ausbruch und Verbreitung von Bienenseuchen vorzubeugen.

Verschluss von Bienenwohnungen

§ 6 BienSeuchV schreibt vor:

Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.

Dies bedeutet, dass bei allen leeren Beuten das Flugloch zu verschließen ist. Leere Beuten sollten generell eingelagert werden und nicht am Bienenstand stehen.

Pflicht zur Reinigung

§ 2 Absatz 2 BienSeuchV schreibt vor:

In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung von Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch
  1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,
  2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von mindestens 230 Grad C ausgesetzt oder
  3. so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.
Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten.

Auch wenn dieser Absatz auf gewerbsmäßige Imkereien beschränkt ist, sollten Sie sich an diese Vorschriften halten.

Pflicht zur Behandlung und Sanierung

Die BienSeuchV erklärt in den Paragrafen 14 und 15 eine Behandlungspflicht aller Bienenvölker gegen Milben, Tracheenmilbe und Varroamilbe. Das zuständige Veterinäramt kann in einem von ihm bestimmten Gebiet eine von ihm bestimmte Behandlung aller Bienenvölker anordnen.

Der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut (AFB) muss der Behörde angezeigt werden. Der Bezirk wird von der Behörde zum Sperrbezirk erklärt. Daraus ergeben sich eine Reihe von Vorschriften zur Behandlung und Sanierung aller Bienen-Standorte im Sperrbezirk.

Betretungsrecht der Behörde

Aus Paragraf 3 BienSeuchV ergibt sich ein Betretungsrecht für die Vertreter der zuständigen Behörden.

Der Paragraf 4 BienSeuchV verpflichtet den Imker zur Kooperation:

Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
Joachim Eberhardt

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