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Wanderimkerei

Wenn mit den Bienenvölkern gewandert und dabei der Bereich der zuständigen Behörde verlassen wird, so ist dies der für den Aufstellungsort zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei ist nach Paragraf 5 der BienSeuchV eine Bescheinigung des Amtstierarztes des Herkunftsortes vorzulegen. Ein Wanderstand ist ein Ort, an dem Bienenvölker für eine befristete Zeit aufgestellt werden.

Die Anzeige der Anwanderung hat schriftlich, aber formlos zu erfolgen. Bei einigen Kreis gibt es entsprechende Formularvordrucke. Die Angaben entsprechen denen der Anzeige der Bienenhaltung, aber hinzu kommt die Angabe des Zeitraums. Im Schreiben sollten Sie folgende Angaben machen:

  • Vorname Nachname
  • Ihre postalische Adresse
  • Ihre Telefonnummer
  • Standort der Bienenvölker (Straße und Grundstück, PLZ Ort)
  • gegebenenfalls Grundstückseigentümer
  • Anzahl der Bienenvölker
  • Zeitraum der befristeten Aufstellung
  • Ort und Datum, Unterschrift

Die Anschrift der zuständigen Behörde erfahren Sie beim Imkerverein der Region sowie bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

In einigen Bundesländern gibt es eigene Wandergesetze oder spezielle Regelungen. Erkundigen Sie sich frühzeitig vor Ort. Damit sollte auch eine Anfrage über eine mögliche Sperrung des Bezirks oder eine nahegelegene Belegstelle verbunden sein. Mitunter muss ein Wanderantrag an den Kreis gestellt werden.

In manchen Gegenden gibt es einen Wanderwart. Es ist ratsam, sich im Vorfeld beim ortsansässigen Imkerverein zu melden. Das ist nicht gesetzlich erforderlich, aber gute, imkerliche Etikette. Eine Einschätzung, ob vor Ort ausreichend Tracht für die vorhandenen Dauerstände zuzüglich der Wanderstände zu erwarten ist, durch den Imkerverein ist sinnvoll.

Joachim Eberhardt

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