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Schutz- und Sperrbezirke

Insel-Belegstelle
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Insel-Belegstelle

Andere bienenrechtliche Regelungen sind öffentlich-rechtlicher Natur. So regeln Landesgesetze die Ausweisung von Belegstellen als Schutzbezirke. Ebenso sind Naturschutzgebiete und Sperrbezirke aufgrund von Bienenseuchen zu beachten.

Schutzbezirke / Belegstellen

Belegstellen dienen der Bienenzucht. Es sind ausgewiesene Bezirke für die kontrollierte Begattung von Bienenköniginnen. Für eine gezielte Zucht braucht man kontrollierte Bedingungen. Dazu wählt man geografisch abgelegene Orte wie das Hochgebirge oder Inseln. Imkervereine oder Bieneninstitute bringen ihre Drohnenvölker an diese Orte, an denen keine anderen Bienen gehalten werden dürfen (ausgewiesener Schutzbezirk). Dies sind ausgewählte Belegstellen. Alle Drohnenvölker, die an den Belegstellen stehen, sind vorher gekört worden. Anschließend werden unbegattete Königinnen auf die Belegstellen gebracht. Belegstellen sind für die gewöhnliche Bienenhaltung tabu.

Naturschutzgebiete

Eine Bienenhaltung kann in Naturschutzgebieten untersagt sein, da das Einbringen der Bienenvölker einen unzulässigen Eingriff, eine Veränderung des Naturschutzgebietes bedeutet kann. Es gibt Ausnahmen wie in der Lüneburger Heide.

In Absatz 2 des Paragrafen 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) heißt es:

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Planen Sie das Aufstellen von Bienenvölkern in einem Naturschutzgebiet, so informieren Sie sich über die speziellen Regelungen (Schutzgebietsverordnung) für das anvisierte Gebiet. Informationen über Naturschutzgebiete bzw. die jeweils geltenden Bestimmungen erhalten Sie bei der zuständigen unteren Landschaftsbehörde (Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung bei kreisfreier Stadt).

Sperrbezirke

Als Maßnahmen aufgrund der BienSeuchV können Sperrbezirke ausgewiesen werden. Dies betrifft ins Besondere den Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut. In einem Faulbrutsperrbezirk dürfen Bienenvölker nicht bewegt werden. Ein Hinein- oder Herausbringen von Völkern ist untersagt. Zuwiderhandelnde werden mit einem Bußgeld belegt. Die Einrichtung von Sperrbezirken ist eine der wenigen effektiven Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Bienenseuche zu verhindern.

Begriffe kurz und knapp

Joachim Eberhardt

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