Honigarten entsprechend der Honigverordnung
In der Honigverordnung von 2004 werden im Anhang (Anlage 1) neun Honigarten definiert. Diese Definitionen dienen der Begriffsbestimmung und sind so genannte Verkehrsbezeichnungen. Die Begriffe sind hier auf der rechten Seite aufgelistet.
Als eindeutige Unterteilungen von Honigarten können sie nicht dienen. Die Definitionen sind nach unterschiedlichen Kriterien, wie Herkunft, Gewinnungsart und Verwendung getroffen worden und überschneiden sich.
Manche der Honigarten spielen heutzutage in Deutschland keine Rolle mehr. Der gefilterte Honig sowie der Backhonig entsprechen nicht den Qualitätsstandards des Deutschen Imkerbundes (D.I.B.) für die Bezeichnung als „Echter Deutscher Honig“.
Der Begriff „Honigart“ darf nicht mit den Begriffen „Honigsorten“ und „Sortenhonig“ verwechselt werden.