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Qualitätskontrollen durch die Lebensmittelüberwachung

Die behördliche Lebensmittelüberwachung basiert auf dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (
GB). Die Aufgabe der Ämter ist, den Verbraucher vor Gesundheitsgefahren sowie Irreführung und Täuschung zu schützen.

Die mit der Überwachung beauftragten Personen haben, wenn Gefahr im Verzug ist, besondere Rechte:

  1. Sie dürfen Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, betreten.
  2. Sie dürfen geschäftliche Schrift- und Datenträger einsehen und kopieren.
  3. Sie dürfen von Beförderungsmitteln, Grundstücken, Betriebsräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anfertigen.
  4. Sie dürfen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft verlangen.

Betriebskontrollen

Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen, werden regelmäßig kontrolliert. Die Häufigkeit von Betriebskontrollen und Probenahmen hängt vor allem davon ab, welche möglichen Risiken von den betreffenden Lebensmitteln ausgehen können. Honig gilt als unkritisches Lebensmittel.

Probenentnahmen

Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben zu fordern und zu entnehmen. Die Proben werden zur Analyse und Begutachtung in Labore geschickt.

Gegenproben sind entweder Teil der eigentlichen Probe oder eine zweite Probe. Gegenproben, auch B-Probe genannt, werden beim kontrollierten Betrieb zurückgelassen und können bei Beanstandungen auf Kosten des Betriebs von einem Sachverständigen untersucht werden. Es ist empfehlenswert, bei einer Probenentnahme auf einer amtlich versiegelten Gegenprobe zu bestehen.

Joachim Eberhardt

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