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Qualitätskontrollen

Sowohl die Richtlinien zum Warenzeichen des Deutschen Imkerbundes e. V. als auch die Gesetze und Verordnungen des Lebensmittelrechts setzen Anforderungen und Grenzwerte an den Honig fest.

Das Aufstellen und Erlassen von Richtlinien, Anforderungen und Grenzwerten bewirkt nichts, wenn deren Einhaltung nicht überprüft wird. Daher finden in unregelmäßigen Abständen und meist unangemeldet Kontrollen statt.

Jeder der Honig verkauft, unterliegt der Honigverordnung (HonigV) und allen weiteren Gesetzen und Verordnungen, die sich aus dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (
GB) ergeben. Daraus ergeben sich auch Rechte der Lebensmittelüberwachung zur Probenahme und zum Betreten der Räume, in denen die Imkerei betrieben wird. Als Imker und Imkerin sind Sie verpflichtet, Mitarbeitern der Lebensmittelüberwachung Zutritt zu Ihren Räumen zu gewähren. Auf Anforderung haben Sie die Verpflichtung, Proben Ihrer Honig-Lose abzugeben.

Eine ähnliche Verpflichtung gehen Sie gegenüber dem Deutschen Imkerbund e. V. ein, wenn Sie Ihren Honig unter dem Warenzeichen des D.I.B. verkaufen.

Joachim Eberhardt

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