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Sortenbezeichnung des Deutschen Imkerbundes e. V.

Es werden sehr viele Honigsorten angeboten. Aber nur bestimmte Honige dürfen als Sortenhonig bezeichnet werden. Die Honigverordnung (HonigV) besagt, dass der Honig nur dann eine Sortenbezeichnung tragen darf, wenn der Honig vollständig oder überwiegend den genannten Blüten oder Pflanzen entstammt. Die Richtlinien des D.I.B. sind an der HonigV ausgerichtet.

Die Sortenbezeichnung bekommt ihren Namen immer nach der Tracht. Es müssen zwei wichtige Kriterien erfüllt werden:

  1. Der mit einer pflanzlichen Sortenbezeichnung deklarierte Honig muss

    vollständig oder überwiegend der genannten Pflanzenart entstammen.

  2. Geruch und Geschmack, die chemisch-physikalischen Merkmale und das mikroskopische (pollenanalytische) Bild müssen der jeweiligen Sorte entsprechen.

Doppelbezeichnungen

Doppelbezeichnungen, wie Linden-Akazien-Honig, entsprechen nicht dem Sinn der

Honigverordnung. Der Deutsche Imkerbund hat botanische Doppelbezeichnungen

nicht zugelassen, mit Ausnahme: Tanne/Fichte.

Aus Gründen der Vermarktung und der natürlichen Trachtzusammensetzung hat der D.I.B. auch die Doppelbezeichnung Wald- und Blütenhonig eingeführt.

Allgemeine Bezeichnungen in Verbindung mit einer nachgestellten botanischen Sortentracht sind in der Bezeichnung möglich, wenn der Anteil der genannten Sorte mindestens 30 % beträgt. Beispiel: Sommertracht mit Linde.

Die Details zur botanischen Sortenbezeichnung des Deutschen Imkerbundes e. V. entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Honigsorten-Bezeichnungen.

Joachim Eberhardt

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