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Rückstandshöchstmengenverordnung der Europäischen Union

Der exakte Titel der Verordnung ist „Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs“.

Ziel der Verordnung ist, den Verbraucher vor gesundheitlich bedenklichen Rückständen von Tierarzneimitteln zu schützen. Die Verordnung führt zur Verbesserung der Verfahren zur Festlegung von Rückstandshöchstmengen. Es werden die Maßnahmen bei Nachweis von Rückständen in Lebensmitteln in der Europäischen Union vereinheitlicht. Die Verordnung trat im Juli 2009 in Kraft.

Die Verordnung bezieht sich ausschließlich auf den Einsatz von Tierarzneimitteln. Rückstände aus anderen Quellen wie Herbizide und Pestizide werden in dieser Verordnung nicht berücksichtigt.

Tierarzneimittel dürfen mit festgelegten Rückstandshöchstmengen für Nutztiere zugelassen werden. Die Anwendung von verbotenen oder nicht geprüften Stoffen in lebensmittelliefernden Tieren, wie den Honigbienen, ist nicht erlaubt.

Zwei Tabellen geben Auskunft über alle erlaubten Wirkstoffe und deren Rückstande sowie über alle verbotenen Wirkstoffe. Aufgrund der Verordnung kann bei Vorliegen nicht zulässiger Rückstände ein Vermarktungsverbot für das belastete Lebensmittel ausgesprochen werden.

Joachim Eberhardt

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