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Dokumentationspflichten

Die Anwendung von Arzneimitteln muss dokumentiert werden. Die Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung schreibt vor, dass der Bezug und die Anwendung von Arzneimitteln dokumentiert werden muss. Es ist Pflicht, ein Bestandsbuch zu führen und dies auf Verlangen des Amtsveterinärs vorzuzeigen. Dieses kann eine lose, durchnummerierte Blattsammlung oder ein gebundenes Buch sein.

In jedem Fall müssen die vorgeschriebenen Angaben gemacht werden:

  • Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und deren Standort
  • Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels
  • die Belegnummer des Rezeptes bzw. Abgabebelegs oder der Rechnung
  • verabreichte Menge des Arzneimittels
  • Datum der Anwendung
  • Wartezeit in Tagen
  • Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat

Zusätzliche Eintragungen zur Varroabehandlung auf den Stockkarten sind empfohlen, aber nicht Pflicht. Sie helfen, die Übersicht über die Völker zu wahren, und dokumentieren deren Entwicklung. Die Stockkarten ersetzen nicht das Bestandsbuch.

Joachim Eberhardt

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