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Behandlungspflicht

Die Behandlungspflicht gegen die Varroamilbe wird in der Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gesetzlich vorgeschrieben. Die Grundlage der BienSeuchV ist das deutsche Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). Das TierGesG dient der Gefahrenabwehr und soll schwerwiegende Gefährdungen der Viehbestände und der menschlichen Gesundheit verhindern. Die Massnahmen, die sich aus dem Gesetz und im Speziellen der Bienenseuchenverordnung ableiten, sollen die Verbreitung ansteckungsverdächtiger oder seuchenverdächtiger Tiere und damit die Ausbreitung von Krankheiten verhindern.

Der Aspekt der Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch das Inverkehrbringen verseuchter Tiere oder tierischer Produkte spielt, bezogen auf die Honigbienen und die Imkerei, keine Rolle, da die Krankheiten der Biene nicht auf den Menschen übertragbar sind. Dass es für die Honigbiene eine eigene tierseuchenrechtliche Vorschrift, in Gestalt der Bienenseuchenverordnung gibt, ist Ausdruck der wirtschaftlichen Bedeutung der Bienenhaltung in Deutschland.

Anzeige der Bienenhaltung

Nach Paragraf 1a der BienSeuchV ist jeder Imker und jede Imkerin verpflichtet, den Beginn der Bienenhaltung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies kann zum Beispiel das Kreisveterinäramt sein.

Wanderimkerei

Wenn mit den Bienenvölkern gewandert und dabei der Bereich der zuständige Behörde verlassen wird, so ist der für den Aufstellungsort zuständigen Behörde eine Gesundheitsbescheinigung des Amtstierarztes des Herkunftsortes vorzulegen. Die geht aus Paragraf 5 der BienSeuchV hervor.

Joachim Eberhardt

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